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Satzung

Satzung Frisbeesport-Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.

Der Frisbeesport-Landesverband NRW vertritt als Landesfachverband die Interessen der Nordrhein-Westfälischen Frisbeesportvereine auf Länderebene der Bundesrepublik Deutschland. Ziele und Aufgaben des Frisbeesport-Landesverband Nordrhein-Westfalen sind in dieser Satzung geregelt.

Für die Mitglieder des Frisbeesport-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen gilt es, den besonderen Geist des Frisbeesports zu stärken und zu schützen. Dieser stellt sich ein, indem im sportlichen Wettkampf im Gegenüber der Partner und nicht der Gegner gesehen wird.

Gekämpft wird nur um die Überwindung der eigenen sportlichen und persönlichen Grenzen. Die so entstehende friedliche Atmosphäre verdeutlicht den Anspruch des Frisbeesports, Menschen im gemeinsamen Vergnügen an Geschicklichkeit und Spiel zusammenzubringen, um schließlich im Spiel und durch das Spiel miteinander leben zu lernen.

§ 1 NAME, SITZ und GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verband trägt den Namen „Frisbeesport-Landesverband Nordrhein-Westfalen“, abgekürzt „Frisbeesport NRW“, im Folgenden nur noch „Landesverband“ genannt. Er hat seinen Sitz in Duisburg und ist unter der Vereinsregisternummer VR 5413 eingetragen.

2. Der Landesverband ist der Zusammenschluss der im Bundesland Nordrhein­-Westfalen unter dem Dach des DFV Frisbeesport treibenden Vereine. Er erkennt die Satzung und Ordnungen des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V., deren Mitgliedschaft er anstrebt, und des Deutschen Frisbeesport-Verbandes e.V. an.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 GEMEINNÜTZIGKEIT und ZWECK des VERBANDES

1. Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Landesverband bezweckt unmittelbar und ausschließlich die Pflege und Förderung des Frisbeesports im Allgemeinen, die Organisation des Spielbetriebs sowie die sportliche Betreuung und Unterstützung seiner Mitglieder in Nordrhein-Westfalen unter besonderer Berücksichtigung der jugendlichen Verbandsangehörigen.

3. Dieser Zweck wird insbesondere verfolgt durch
– die Organisation des Sport- und Spielbetriebes des Landesverbandes einschließlich des Freizeit- und Breitensports für alle Frisbee-Disziplinen,
– die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes für Kadersportler,
– die Teilnahme der Mitglieder und ihren Verbandsanghörigen an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Verbandsveranstaltungen des Landesverbandes,
– die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen,
– Aus- und Weiterbildung durch Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungs­leitern, Trainern und Helfern,
– Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.

4. Der Landesverband verfolgt keine politischen und konfessionellen Ziele. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder beim Deutschen Frisbeesport-Verband.

5. Der Landesverband bekämpft das Doping. Die Anwendung von Doping-Substanzen ist verboten und wird verfolgt. Das Nähere regeln die Spiel-, die Rechts- und die Anti-Doping-Ordnung.

6. Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Kein Mitglied oder Verbandsangehöriger darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied des Landesverbandes kann jeder im Bundesland Nordrhein-Westfalen Frisbeesport betreibende eingetragene Verein werden, dessen Zweck mit dieser Satzung vereinbar und der gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung ist.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an die Geschäftsstelle des Landesverbandes zu richten.

3. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Gegen eine Ablehnung ist Einspruch möglich, über den der Landesverbandstag endgültig entscheidet.

5. Der Landesverband besteht aus Mitgliedern (juristische Personen) und Ehrenmitgliedern (natürliche Personen).

6. Mitglieder sind Vereine, die sportliche Angebote des Landesverbandes im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder mit ihren Verbandsangehörigen am Spielbetrieb teilnehmen.

7. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstands per Beschluss mit einfacher Mehrheit des Landesverbandstags gewählt. Ehrenmitglieder werden zu Delegiertenversammlungen eingeladen und haben Antrags-, Rede- und Stimmrecht.

8. Die Mitgliedschaft erlischt:

– durch Austritt (Kündigung)

– durch Ausschluss,

– durch Auflösung des Mitgliedsvereines.

9. Die Mitgliedschaft endet ohne jeden Rechtsanspruch auf das Vermögen oder die Sachwerte des Landesverbandes.

10. Der Austritt aus dem Landesverband (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium. Der Austritt kann zum Ende eines Geschäftsjahres (31. Dezember) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden. Er muss der Geschäftsstelle des Landesverbandes durch Einschreiben zur Kenntnis gegeben werden.

11. Abweichend von Absatz 10 kann der Austritt zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem ein Frisbeesport-Verein oder eine Frisbeesport-Abteilung eines Mitglieds, das auch noch andere Abteilungen hat, in einen neuen Verein aufgenommen wird oder sich selbstständig gemacht hat.

§ 4 AUSSCHLUSS aus dem LANDESVERBAND

1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:

– die Satzung des Landesverbandes nicht beachtet,

– der Erfüllung seiner geldlichen Verpflichtungen trotz zweimaliger, nachgewiesener Aufforderung durch den Vorstand nicht nachkommt,

– sich unehrenhaft verhält,

– grob gegen das Ansehen oder die Interessen des Verbandes verstößt,

– die Gemeinnützigkeit verloren hat.

2. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet das Präsidium auf Antrag nach Anhörung des Mitgliedes mit einfacher Mehrheit. Zur Antragstellung ist jedes Verbandsvorstandsmitglied und jedes Verbandsmitglied berechtigt. Der Antrag hat schriftlich mit Begründung zu erfolgen.

3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem Mitgliedsverein samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Erst nach Ablauf der Frist hat der Vorstand über den Antrag zu entscheiden.

4. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen und wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Gegen die Entscheidung ist ein Einspruch zulässig, über den der Verbandstag endgültig entscheidet. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 5 RECHTE und PFLICHTEN

1. Die Mitglieder sind berechtigt, mit ihren Verbandsangehörigen im Rahmen des Verbandszwecks an den Veranstaltungen des Landesverbandes teilzunehmen.

2. Sie können mit ihren Delegierten an den Verbandstagen, den Verbandsjugendtagen sowie an anderen, satzungsgemäßen Delegiertenversammlungen des Verbandes teilnehmen. Die Mitglieder können Anträge einbringen. Das satzungsgemäße Stimmrecht üben die Delegierten aus, die so bei der Beschlussfassung mitwirken. Zudem haben Mitglieder das Recht, Anfragen, Vorschläge und Beschwerden beim Landesverband einzureichen, sowie Aufklärung über die Angelegenheiten des Landesverbandes zu verlangen.

3. Jeder Mitgliedsverein übt sein Stimmrecht entsprechend dem Delegiertenschlüssel aus. Die Delegiertenanzahl eines Mitglieds richtet sich nach der Summe der vom Mitgliedsverein zu Jahresbeginn gemeldeten Verbandsangehörigen. Jedes Mitglied stellt einen Delegierten. Pro angefangene 50 Verbandsangehörige im Mitgliedsverein erhalten die Mitglieder jeweils einen weiteren Delegierten. Jeder Delegierte hat maximal die Stimmenzahl seines Vereins.

4. Die Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme am Spielbetrieb des Landesverbandes im Rahmen der jeweiligen gegebenen Rechtsgrundlagen und sie haben das Recht, im Rahmen der gegebenen Rechtsgrundlagen durch den Verband unterstützt und gefördert zu werden.

5. Alle Mitglieder und ihre Verbandsangehörigen sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den Ordnungen des Landesverbandes zu verhalten. Die Verbandsangehörigen sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zu einem Fair-Play-Verhalten verpflichtet, wie es die Frisbeesportarten in besonderer Weise fördern und fordern.

6. Die Mitglieder sind verpflichtet beim Landesverband die jährliche Bestandsmeldung einzureichen sowie jeden Wechsel in ihrer Vereins- oder Abteilungsleitung der Verbandsgeschäftsstelle mitzuteilen.

7. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge setzt der Landesverbandstag in der Beitragsordnung fest.

8. Der Vorstand kann die Rechte von Mitgliedsvereinen, die mit der Erfüllung finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Landesverband ohne ausdrückliche Stundung im Rückstand sind, als ruhend erklären.

9. Ordnungsgebühren zur Maßregelung von Vereinen, die den oben genannten Pflichten innerhalb des Landesverbandes nicht nachkommen, werden in der Finanzordnung des Landesverbandes festgelegt. Die Finanzordnung regelt die Verwendung der Ordnungsgebühren.

10. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Rechtsstreitigkeiten mit dem Verband oder unter Verbandsmitgliedern die zuständigen Verwaltungs- und Rechtsorgane des Verbandes anzurufen (s. § 16).

§ 6 ORGANE des VERBANDES

Die Organe des Landesverbandes sind:

a. Der Landesverbandstag

b. Das Präsidium

c. Der Verbandsvorstand

d. Die Verbandsjugend

e. Der Beschwerdeausschuss

§ 7 VERGÜTUNG der ORGANMITGLIEDER, AUFWENDUNGSERSATZ, BEZAHLTE MITARBEIT

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2. Das Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Verbands- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist das Präsidium zuständig. Das Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen hauptamtlichen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen.

4. Die gewählten und bestellten Amtsinhaber sowie Mitarbeiter des Landesverbandes haben für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB. Die Amtsinhaber und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Verbandsvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur unter Vorlage der Originalbelege innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Näheres regelt die Finanzordnung.

§ 8 Der LANDESVERBANDSTAG

1. Oberstes Organ des Landesverbands ist der jährliche Landesverbandstag. Er setzt sich zusammen aus dem Präsidium und den Delegierten der Mitgliedsvereine und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen sind. Nicht delegierte Mitglieder des Verbandsvorstandes haben Rede- und Antragsrecht. Der Landesverbandstag tagt grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn die Versammlung dies beschließt.

2. Der Landesverbandstag findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Er ist ausschließlich zuständig für:

a. Entgegennahme der Berichte des Präsidiums und Vorstandes

b. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

c. Entlastung und Wahl des Präsidiums und des Vorstandes

d. Wahl der Kassenprüfer des Landesverbandes

e. Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

f. Genehmigung des Haushaltplanes

g. Satzungsänderungen

h. Beschlussfassung über Anträge an den Landesverbandstag

i. Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes gemäß § 5 Abs. 4 dieser Satzung

j. Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 4 Abs. 7 dieser Satzung

k. Wahl der drei Mitglieder des Beschwerdeausschusses für die Dauer von drei Jahren gemäß § 13 dieser Satzung

l. Wahl der Mitglieder weiterer satzungsgemäß vorgesehener Ausschüsse

m. Auflösung des Landesverbandes

3. Der Landesverbandstag wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen per Email oder Brief an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt das Präsidium durch Beschluss fest. Nur ein ordnungsgemäß einberufener Landesverbandstag ist beschlussfähig. Es besteht für alle Verbandsmitglieder Teilnahmepflicht.

4. Jeder ordnungsgemäß einberufene Landesverbandstag ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Er beschließt über die Änderung der Satzung sowie über alle Punkte der Tagesordnung, bei denen ein Beschluss erforderlich ist, und über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes. Die Entlastung kann auch auf einzelne Mitglieder dieser Organe beschränkt werden.

5. Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor dem Tag des Verbandstages beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Delegierten zeitnah zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

6. Anträge, die verspätet eingehen oder die erst beim Landesverbandstag gestellt werden und eine Erweiterung der Tagesordnung bedürfen sind Initiativanträge. Sie können nur behandelt werden, wenn die anwesenden stimmberechtigten Delegierten mit 2/3 Mehrheit die Dringlichkeit bestätigen. Initiativanträge auf Änderung der Satzung sind nicht zulässig.

7. Der Landesverbandstag wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Präsidiums oder Vorstandes geleitet. Ist kein Präsidiums- oder Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung ihren Leiter. Der Versammlungsleiter bestellt einen Protokollführer.

8. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen. Wird von mindestens zwei Delegierten ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, ist mit Stimmkarten abzustimmen. Wird von einem Delegierten ein Antrag auf geheime Wahl gestellt, ist mit Stimmkarten zu wählen.

9. Die Entscheidungen des Landesverbandstags werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Verbandszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

10. Die Kosten des Landesverbandstages tragen für die Delegierten die Mitglieder für ihre Vertreter und der Landesverband für seine Funktionsträger und geladenen Gäste.

11. Das Präsidium ist berechtigt, einen außerordentlichen Landesverbandstag einzuberufen, falls es dies für erforderlich erachtet. Es ist zur Einberufung eines zeitnahen außerordentlichen Landesverbandstags verpflichtet, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder gleichzeitig und aus gleichem Grund den Antrag schriftlich stellen. Der Antrag ist an die Geschäftsstelle zu richten. Das Präsidium ist berechtigt, weitere Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung zu setzen. Es ist verpflichtet, nach Antragstellung die Einberufung innerhalb von drei Wochen per Email oder Brief an die Mitgliedsvereine zu versenden.

12. Der Landesverbandstag kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens 3 Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.

13. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail (oder auf anderem elektronischen Weg) mit einer Frist von 3 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

§ 9 Das PRÄSIDIUM

1. Der Präsident und bis zu 5 Vizepräsidenten bilden das Präsidium, den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Präsidiumsmitglieder werden jeweils auf drei Jahre gewählt.

2. Das Präsidium führt die Geschäfte des Verbandes und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen sind. Es ist berechtigt, den Verband gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

3. (entfällt)

4. Ein Mitglied des Präsidiums ist für die laufende Abwicklung und die Verwaltung des Gesamtvermögens verantwortlich. Die Überwachung des Kassenwesens und der Vermögensverwaltung des Landesverbandes obliegt den Kassenprüfern. Das Präsidium des Landesverbandes ist verpflichtet, den Kassenprüfern jederzeit Einblick in sämtliche geschäftliche Unterlagen des Verbandes zu gewähren und die geforderten Auskünfte zu erteilen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Landesverbandstag bekannt zu geben und in Schriftform dem Protokoll beizulegen.

5. Das Präsidium setzt gemäß § 18 Ordnungen wie Finanz-, Anti-Doping- und Geschäftsordnung in Kraft und legt Gebühren wie Umlagen, Kursgebühren, Rücklastschriftgebühren sowie finanzielle Sonderleistungen des Landesverbandes fest. Abteilungsspezifische Gebühren werden durch die jeweilige Abteilung festgelegt und durch Präsidiumsbeschluss in Kraft gesetzt. Das Präsidium kann einem Mitgliedsverein des Landesverbandes oder einer Einzelperson besondere Aufgaben übertragen.

6. Das Präsidium hält zur Erledigung seiner Aufgaben Sitzungen ab, die vom Präsidenten einberufen und geleitet werden. Die Einladung muss unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig erfolgen. Die Durchführung der Sitzungen wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Der Präsident muss in einer angemessenen Frist eine Sitzung einberufen, wenn mindestens ein Präsidiumsmitglied dies beantragt.

7. Das Präsidium überwacht die Tätigkeit aller Amtsträger des Landesverbandes. Er kann Beschlüsse der Abteilungen aufheben und muss dies tun, wenn sie gegen die Satzung und Ordnungen des Landesverbandes, des DFV oder allgemeine Rechtsvorschriften verstoßen. Ausgenommen hiervon sind Entscheidungen der Rechtsorgane.

8. Das Präsidium ist berechtigt, Amtsträger des Landesverbandes bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit für den Landesverband zu entbinden. Die Entscheidung ist den Betroffenen binnen einer Woche schriftlich und begründet zuzustellen. Der Beschluss des Präsidiums wird mit dem Zeitpunkt wirksam, an dem er den Betroffenen mit der Begründung zugestellt ist. Die Betroffenen haben das Recht der Beschwerde binnen einer Woche nach der Zustellung einer schriftlichen, mit Gründen versehenen Entscheidung beim Beschwerdeausschuss. Die Einlegung der Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

9. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums oder des Verbandsvorstands vorzeitig aus, bestellt das Präsidium kommissarisch eine Ersatzperson, deren Amtszeit mit dem nächsten Landesverbandstag endet. Das Präsidium kann auch andere ausgeschiedene Amtsträger des Landesverbandes ersetzen; Amtsträger der Verbandsjugend jedoch nur im Einvernehmen mit dem Verbandsjugendvorstand.

10. Das Präsidium ist berechtigt, inhaltliche Anpassungen in den Ordnungen und deren Anlagen unter folgenden Voraussetzungen auch ohne Verbandstagsbeschluss vorzunehmen:

– wenn sich aufgrund äußerer Gegebenheiten (Beschlüsse übergeordneter Sportverbände, Gesetzeslagen, Steuerregeln) neue Rechtssituationen ergeben haben.

– wenn ein sofortiges Handeln im Sinne der Vereine des Landesverbandes ist.

– wenn die geänderte Fassung im Geist der bisher bestehenden Regeln steht.

– wenn sich widersprechende Regelungen in den verschiedenen Ordnungen dadurch ausgeräumt werden können.

– sowie wenn ein Verbandstag in absehbarer Zeit nicht stattfindet.

§ 10 Der VERBANDSVORSTAND

1. Den Verbandsvorstand bilden das Präsidium und bis zu neun weitere Personen, die nicht vertretungsberechtigt sind und auf ein Jahr gewählt werden. Dies kann unter anderem umfassen: einen Jugendvorstand, Vorstände für die drei Hauptsportarten (Abteilungen) Ultimate, Discgolf und Freestyle, einen sportlichen Leiter, zuständig für Leistungssport und Sportentwicklung, einen Leiter Schulsport, einen Leiter Breitensport, einen Leiter PR und Marketing, einen Leiter Wissenschaft und Bildung. Das Präsidium und die gemäß diesem Paragraphen gewählten Personen bilden den Verbandsvorstand.

2. Es ist zulässig, mehrere Verbandsvorstandsämter in einer Person zu vereinigen.

3. Die Mitglieder des Verbandsvorstands stehen ihren jeweiligen Abteilungen oder Gremien vor, deren Struktur durch eine jeweilige Geschäftsordnung bestimmt wird. Sie haben gegenüber dem Präsidium beratende Funktion und besitzen das Vorschlags- und Antragsrecht. Sie sind jederzeit eingebunden in das Tagesgeschäft und den Meinungsaustausch des Präsidiums und tragen durch Stellungnahmen zu Entscheidungsfindungen bei. Ihre Aufgaben ergeben sich aus den genannten Bereichen, deren Entwicklung sie aktiv mitbestimmen und -gestalten.

3. Die Teilnahme der Mitglieder des Verbandsvorstands an Präsidiumssitzungen gemäß § 10, Abs. 6 ist wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Sofern eine Sitzung ausdrücklich das Sachgebiet eines Mitglieds des Verbandsvorstandes betrifft, sollte seine Teilnahme an der Sitzung gewährleistet werden. Andernfalls sollte seine schriftliche Empfehlung zum Thema vorliegen.

4. Bei allen die Verbandsjugend betreffenden Angelegenheiten wird der Jugendvorsitzende zur Sitzung des Präsidiums eingeladen und hat in diesen Angelegenheiten Stimmrecht.

§ 11 Die VERBANDSJUGEND

1. Die Jugend des Landesverbandes ist die Gemeinschaft aller Verbandsangehörigen bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Landesverbandes im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.

2. Die Jugend des Landesverbandes führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Landesverbandes zufließenden Mittel. Sie ist von den Abteilungen und Ressorts in allen Angelegenheiten einzubinden, die ausschließlich die Jugend betreffen.

3. Die Verbandsjugend will zur Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen beitragen, die Befähigung zum sozialen Verhalten fördern und das gesellschaftliche Engagement von Kindern und Jugendlichen anregen und unterstützen sowie in Zusammenarbeit mit anderen gesellschaftlichen Kräften die Formen sportlicher und allgemeiner Jugendarbeit weiterentwickeln, Bildung, Betreuung und Erziehung durch Kinder- und Jugendarbeit im Sport fördern und damit einen Beitrag zur Bewältigung gesellschaftlicher und jugendpolitischer Aufgaben leisten.

4. Organe der Verbandsjugend sind der Jugendverbandstag und der Jugendvorstand. Der Jugendvorstand besteht aus bis zu fünf Personen, unter denen ein Jugendvorsitzender, ein Stellvertreter und ein Finanzverantwortlicher sein muss. Der Jugendvorsitzende ist Mitglied des Verbandsvorstands. Er kann sich aus dem Jugendvorstand vertreten lassen.

5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Landesverbandes beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 12 Der BESCHWERDEAUSSCHUSS

1. Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern aus verschiedenen Mitgliedsvereinen, die nicht dem Präsidium angehören dürfen. Er wird vom Landesverbandstag jeweils für drei Jahre gewählt.

2. Er befindet gemäß § 10, Abs. 8, und § 16, Abs. 5, endgültig zu Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen des Präsidiums, gegen die das betroffene Mitglied oder der betroffene Angehörige beim Vorstand Berufung eingelegt hat.

§ 13 NIEDERSCHRIFTEN

1. Über die Sitzungen der Verbandstage, der Präsidiums- und Verbandsvorstandssitzungen sowie der Abteilungen und eingesetzten Gremien müssen Protokolle gefertigt werden. Die Protokolle sollen in nachvollziehbarer Kurzform den Gang der Diskussion enthalten. Sie müssen die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und das Abstimmungsergebnis enthalten.

2. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Eine Kopie dieser Fassung ist einem Mitgliedsverein auf Anfrage zuzusenden. Eine elektronische Fassung des Protokolls des Verbandstages und der Sportabteilungen muss im Wortlaut innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung auf der Verbandswebseite veröffentlicht werden.

3. Einwendungen gegen Protokolle sind innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung beim Versammlungsleiter zu erheben. Erfolgen keine fristgemäßen Einwendungen, gilt das Protokoll als angenommen.

4. Tonbandaufzeichnungen sind nur für die Protokollführung zulässig. Werden Tonbandaufnahmen hergestellt, sind diese für die Abfassung des Protokolls gemäß Absatz 1 maßgebend.

§ 14 DATENSCHUTZ

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Verbands können unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der im Verband tätigen Amtsträger und Mitarbeiter sowie die ernannten Kadersportler gespeichert, übermittelt und verändert werden.

2. Alle Verbandsangehörigen haben das Recht auf:

– Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten;

– Berichtigung über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

– Sperrung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

– Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Den Organen des Landesverbandes, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus.

§ 15 SPORTRECHTSWEG

1. Bei Verstößen gegen die Satzung oder deren Ordnungen können den Mitgliedsvereinen und/oder ihren Angehörigen Ordnungsmaßnahmen auferlegt werden. Dasselbe gilt für die Schädigung des Ansehens des Frisbeesports und des Verbandes in der Öffentlichkeit.

2. Ordnungsmaßnahmen sind:

– Verwarnung

– Verweis

– Geldbußen

– zeitlich begrenztes oder dauerndes Tätigkeitsverbot für Spieler und/oder Vereinsmitglieder.

3. Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet das Präsidium. Vor der Entscheidung ist den Betroffenen rechtliches Gehör einzuräumen.

4. Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen des Präsidiums werden rechtskräftig, wenn nicht innerhalb von einer Wochen das Rechtsmittel der Berufung beim Vorstand eingelegt wird.

5. Wird das Rechtsmittel eingelegt, entscheidet der Beschwerdeausschuss endgültig.

6. Entscheidungen und die zulässigen innerverbandlichen Rechtsmittel sind schriftlich und begründet mit Einschreiben/Rückschein zu versenden.

§ 16 GNADENRECHT

1. Das Gnadenrecht wird durch den Präsidenten des Landesverbandes ausgeübt.

2. Ein durch eine rechtskräftige Entscheidung des Präsidiums Betroffener kann ein Gnadengesuch über die Geschäftsstelle des Landesverbands an den Präsidenten einreichen.

§ 17 ORDNUNGEN

1. Außer dieser Satzung sind für die Mitglieder und Verbandsangehörigen verbindlich:

– die Spielordnungen,

– die Jugendordnung,

– die Geschäftsordnungen,

– die Finanzordnung,

– die Rechtsordnung,

– die Ehrenordnung,

– die Anti-Doping Ordnung.

2. Für Änderungen der in Ziffer 1 genannten ersten sechs Ordnungen ist der Landesverbandstag zuständig, soweit sich aus der Satzung oder den Ordnungen nichts anderes ergibt. Zur Änderung und Anpassung der Anti-Doping Ordnung ist das Präsidium durch Beschluss mit einfacher Mehrheit befugt.

3. Wegen Verstößen gegen die Anti-Doping Ordnung können Sanktionen verhängt werden. Die Zuständigkeit für das Sanktionsverfahren wird vom Landesverband Frisbeesport auf den Deutschen Frisbeesport-Verband übertragen, insbesondere auch die Befugnis zum Ausspruch von Sanktionen mit Ausnahme von Entscheidungen mit vorläufigen Suspendierungen. Alle Streitigkeiten werden nach den Satzungen und Ordnungen des DFV unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs, auch für den einstweiligen Rechtschutz, entschieden. Die Verbandsmitglieder und -angehörigen sind verpflichtet, Entscheidungen des DFV anzuerkennen und umzusetzen.

§ 18 GESCHÄFTSSTELLE

Zur Führung der laufenden Geschäfte des Landesverbands unterhält dieser eine Geschäftsstelle. Sie untersteht dem Präsidenten und/oder dem Geschäftsführer. Der jeweilige Sitz der Geschäftsstelle wird durch den Vorstand bestimmt.

§ 19 HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Der Landesverband haftet für die Entscheidungen der Landesverbands-Organe, außer bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit, vorausgesetzt, der Betroffene hat sämtliche Rechtsbehelfe zur Abwendung eines eventuellen Schadens ergriffen und sich nicht anderweitig schadlos gehalten.

§ 20 AUFLÖSUNG

1. Die Auflösung des Landesverbands kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Delegierten bei einem ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Landesverbandstag beschlossen werden. Der Landesverbandstag ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Delegierten anwesend sind.

2. Wenn nicht 2/3 aller Delegierten anwesend sind, muss ein weiterer außerordentlicher Landesverbandstag innerhalb von vier Wochen – unter Beachtung von § 9 Abs. 3 – einberufen werden, der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig ist und in der die anwesenden Delegierten die Auflösung mit 4/5 der Stimmen beschließen können. Im Einladungsschreiben ist darauf hinzuweisen. Der Landesverbandstag wählt im Falle der Auflösung die Liquidatoren.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Deutschen Frisbeesport-Verband (DFV), Martinusstraße 9, 50765 Köln, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung wurde auf der Verbandsgründungsversammlung am 15. November 2014 in Köln verabschiedet und tritt im Binnenverhältnis sofort in Kraft.